DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 5 - 5 Rechtliche Anforderungen

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-Verordnung)

Nach Artikel 3 Abs. 1 der sogenannten POP-Verordnung ist die Herstellung, das Inverkehrbringen von PCB, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln verboten. Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (20. Mai 2004) bereits verwendet wurden, dürfen jedoch weiter verwendet werden.

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Nach der Gefahrstoffverordnung mussten über die POP-Verordnung hinaus in der Vergangenheit die meisten PCB-haltigen Erzeugnisse auch vor dem Ende ihrer möglichen Nutzungsdauer entsorgt werden. PCBhaltige Erzeugnisse, die nach derzeitigem Rechtsstand weiterhin bis zum möglichen Nutzungsende verwendet werden dürfen, sind Bauteile mit bis zu 100 ml PCB-haltiger Flüssigkeit (z. B. Starterkondensatoren für Leuchtstofflampen).

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

Nach dem Anhang zu § 1, Abschnitt 13 ChemVerbotsV dürfen PCB sowie Zubereitungen und Erzeugnisse mit mehr als 50 ppm PCB nicht in den Verkehr gebracht werden.

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften) (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)

Nach der PCB/PCT-Abfallverordnung müssen PCB-haltige Abfälle unverzüglich beseitigt werden. Transformatoren mit PCB-haltigen Dielektrika sind zu entleeren. Die metallischen Bestandteile der Transformatoren sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung möglich ist. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und Bürokommunikation, elektrischen Geräten und Leuchtstofflampen, sind soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, PCB-haltige Bauteile zu entfernen. Beim Entstehen von Bauabfällen müssen gemäß § 2 Abs. 3 PCB/PCT-Abfallverordnung PCBhaltige Fraktionen entfernt und getrennt als gefährlicher Abfall beseitigt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"

Nach der TRGS 905 erfolgt für PCB eine nationale Einstufung als K 3 - krebserzeugend Kategorie 3, RE 2 - fruchtschädigend Kategorie 2, RF 2 - Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit Kategorie 2 und H - hautresorptiv.

TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Für PCB existieren derzeit Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) von 0,7 mg/m3 bzw. 0,05 ppm (54 % Chlorgehalt) und 1,1 mg/m3 bzw. 0,1 ppm (42 % Chlorgehalt). Ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig von einer Einhaltung des AGW gilt immer das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung.

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission) hat in ihrer MAK- und BAT-Werte-Liste 2012 (Mitteilung 48) den MAK-Wert für höherchlorierte (mit mehr als 3 Chloratomen) PCB auf 0,003 mg/m3 im einatembaren Staubanteil festgelegt und diese Gruppe von PCB-Kongeneren in "krebserzeugend - Kategorie 4" (im Wesentlichen nicht-genotoxische Effekte; bei Einhaltung des MAK-Wertes kein Beitrag zum Krebsrisiko des Menschen zu erwarten) sowie in die Kategorie 5 der keimzellmutagenen Stoffe eingestuft. Die Einstufung in die Gruppe B für die Schwangerschaft bleibt unverändert. Für niedrigchlorierte PCB (Mono-, Di-, Trichlorierte Biphenyle) wurde der bisherige MAK-Wert sowie die Einstufung in die Schwangerschaftsgruppe B aufgehoben. Diese Stoffgruppe wurde jetzt neu in die Kategorie 3A für keimzellmutagene Stoffe eingestuft. Die Bekanntmachungen in der MAK-Werte-Liste sind nicht rechtsverbindlich, können aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

TRGS 903 "Biologische Grenzwerte"

Ein Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 liegt nicht vor. Stattdessen werden für PCB hilfsweise Referenzwerte zur Beurteilung einer gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhten Belastung herangezogen, siehe Anhang 3.

TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

Bei der Sanierung PCB-belasteter Gebäude ist die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" anzuwenden. Diese beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung und formuliert Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen.

Gemäß TRGS 524 ist bereits vom Auftraggeber ein Arbeits- und Sicherheitsplan zu erstellen, der auch Sanierungsmethode, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und erforderliche Schutzmaßnahmen beschreibt.

Der Arbeits- und Sicherheitsplan bildet die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens. Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer "fachkundigen" Person zu erstellen. Auch die Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplans und die Koordinierung der Arbeiten erfordern diese Fachkunde. Die Fachkundeanforderungen ergeben sich aus der Anlage 2 der TRGS 524.

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie)

Die Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie), Fassung 1994, der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU) gibt Hinweise zur Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden. In der PCB-Richtlinie werden folgende Richtwerte für die Bewertung der Raumluftkonzentration genannt:

  • Raumluftkonzentrationen unterhalb von 300 ng PCB/m3 Luft sind als langfristig tolerabel anzusehen (Vorsorgewert/Sanierungsleitwert).

  • Bei Raumluftkonzentrationen zwischen 300 und 3.000 ng PCB/m3 Luft ist die PCB-Quelle festzustellen und möglichst zu beseitigen. Zwischenzeitlich ist durch regelmäßiges Lüften und gründliche Reinigung der Räume eine Verminderung der PCB-Konzentration in der Raumluft anzustreben.

  • Bei Raumluftkonzentrationen oberhalb von 3.000 ng PCB/m3 Luft (Interventionswert für Sofortmaßnahmen) sind zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken unverzüglich in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB zu ergreifen.

    Zuständige Behörden sind z. B. Bau- und Bauaufsichtsbehörden für baurechtliche Aspekte sowie staatlicher Arbeitsschutz und gesetzlicher Unfallversicherungsträger für die Arbeitsschutzbelange.

Die Sanierungsmaßnahmen haben das Ziel, die PCB-Raumluftkonzentrationen dauerhaft unter 300 ng PCB/m3 zu senken. Sanierungsmethoden sind das Entfernen, die räumliche Trennung oder das Beschichten der PCB-haltigen Bauteile.

Bei Raumluftkonzentrationen oberhalb 3.000 ng/m3 wird empfohlen, bis zur Sanierungsmaßnahme die Räume mit einer Zwangslüftung auszustatten.

Mitteilung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der obersten Landesgesundheitsbehörden (AG KIRL/AOLG)

Nach Empfehlung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Kommission Innenraumlufthygiene und der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AG KIRL/AOLG) aus dem Jahr 2007 soll zur Bewertung dioxinähnlicher PCB in bestimmten Fällen zusätzlich auch PCB 118 herangezogen werden. Falls Deckenplatten oder Anstriche mit höherchlorierten PCB (Clophen-A-50 oder Clophen-A-60) vorhanden sind oder wenn keine genaueren Kenntnisse zum Chlorierungsgrad vorliegen, werden zunächst wieder die Gesamt-PCB entsprechend der PCB-Richtlinie betrachtet. Liegen sie über 1.000 ng/m3, soll zusätzlich die PCB 118-Konzentration herangezogen werden, die einen Orientierungswert von 10 ng/m3 einhalten sollte. Bei einem Überschreiten dieses Wertes sind expositionsmindernde Maßnahmen und Kontrollmessungen durchzuführen.