DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Polychlorierte Biphenyle (PCB) im Sinne dieser Information sind analog der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) solche mit mindestens drei Chloratomen. Weitere Informationen zu PCB sind im Anhang 2 zusammengestellt.

PCB-haltig im Sinne dieser Information sind Gemische, Erzeugnisse oder Bauteile mit Gehalten von mehr als 50 mg/kg (ppm) an PCB. In der Folge wird der Einfachheit halber nur noch der Begriff "PCB-haltige Erzeugnisse" verwendet. Er gilt synonym auch für PCBhaltige Gemische und Bauteile.

Leit-Kongenere sind PCB 28, 52, 101, 138, 153, 180 entsprechend der Ballschmiter-Nomenklatur, wobei die ersten drei eher leicht flüchtig sind, während PCB 138, 153 und 180 schwerer flüchtig sind. Die chemischen Formeln sind in Anhang 2 wiedergegeben.

Koplanare PCB im Sinne dieser Information sind polychlorierte Biphenyle mit einer koplanaren räumlichen Anordnung. Diese koplanaren PCB werden auch als dioxinähnliche PCB (DL-PCB) bezeichnet. Als Leitkomponente für die DL-PCB wird PCB 118 verwendet, auch wenn es einen sehr niedrigen Toxizitäts-Äquivalent-Faktor (TEF) aufweist.