DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 9 - 9 Persönliche Schutzausrüstung

Können die Beschäftigten im Rahmen der Tätigkeiten mit PCB-haltigen Erzeugnissen in Kontakt kommen (Einatmen, Hautkontakt), hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Zur persönlichen Schutzausrüstung können - je nach Gefährdung - Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutz, Augenschutz und Chemikalienschutzkleidung gehören. Beim Tragen von Atemschutz ist die Tragezeitbegrenzung nach Anhang 2 der Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) zu beachten. Hautschutzmittel sollen nicht angewendet werden, da die Möglichkeit besteht, dass sie die Hautgängigkeit für PCB erhöhen.

Der Arbeitgeber hat die Schutzausrüstungen in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und erforderlichenfalls zu ersetzen. Die persönliche Schutzausrüstung ist von den Beschäftigten gemäß der Unterweisung zu benutzen.