DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Unterweisung und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit mit PCB in Berührung kommen, müssen anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und richtiges Verhalten unterrichtet werden. Arbeitnehmerinnen in gebärfähigem Alter sind zusätzlich über die für werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.

Die Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Dabei sind die Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen.

Art, Inhalt und Umfang der arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung soll der Arbeitgeber mit dem Betriebsarzt abstimmen.

Bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Tätigkeiten mit PCB-haltigen Erzeugnissen kann diese Beratung im Rahmen der Unterweisung durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen von ihm Beauftragten, der über die notwendigen Sachkenntnisse verfügt, durchgeführt werden.

Bei längerfristigen Tätigkeiten mit PCB-haltigen Erzeugnissen oder Aufenthalt in PCB kontaminierten Arbeitsbereichen ist die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung unter Beteiligung des zuständigen Betriebsarztes durchzuführen.

Weitere Informationen zur arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung finden sich in der Nummer 4 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" und im Anhang 4 dieser Information.