DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Betriebsanweisung

Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die bei Tätigkeiten mit PCB-haltigen Erzeugnissen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall (Undichtheiten mit Austritt von Elektroisolierflüssigkeiten, Brände, bei denen möglicherweise polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF) auftreten können) und über die Erste Hilfe zu treffen.

Eine Musterbetriebsanweisung für die Demontage von Langfeldleuchten mit PCB-haltigen oder alten (unbekannten) Kondensatoren enthält Anhang 6.