DGUV Information 208-031 - Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast

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Abschnitt 4 - 4 Betrieb und Prüfung

  1. a.

    Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen dürfen nur für gelegentliche Arbeiten (z. B. Wartung, Reparatur) eingesetzt werden. Der Einsatz für regelmäßige Arbeiten, wie z. B. Kommissionieren, ist nicht zulässig.

  2. b.

    An Regalen oder in Schmalgängen dürfen nur die in Abschnitt 3.3 beschriebenen Arbeitsbühnen verwendet werden.

  3. c.

    Für den Einsatz einer Arbeitsbühne auf einem Flurförderzeug ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der insbesondere festgelegt ist, mit welchem Flurförderzeug die Arbeitsbühne verwendet werden und wer in einem solchen Fall das Flurförderzeug bedienen darf. Die Fahrerin oder der Fahrer des Flurförderzeuges und die auf der Arbeitsbühne mitfahrende(n) Person(en) sind schriftlich auf die Einhaltung der Betriebsanweisung zu verpflichten.

  4. d.

    Am Einsatzort muss vor dem Anheben der Arbeitsbühne der Fahrantrieb abgeschaltet und die Feststellbremse angelegt werden, um unbeabsichtigte Fahrbewegungen bei angehobener Arbeitsbühne zu vermeiden.

  5. e.

    Zwischen der Fahrerin oder dem Fahrer des Flurförderzeuges und der Person auf der Arbeitsbühne muss eine einwandfreie Verständigung möglich sein. Die Fahrerin oder der Fahrer darf die Arbeitsbühne nur auf Anweisung der Person auf der Arbeitsbühne heben oder senken. Befinden sich mehrere Personen auf der Arbeitsbühne, ist eine davon zu bestimmen, welche die Anweisungen an die Fahrerin oder dem Fahrer zu geben hat. Alle Bewegungen müssen langsam und mit der notwendigen Vorsicht ausgeführt werden.

    Die Fahrerin oder der Fahrer muss darauf achten, dass auf der Arbeitsbühne befindliche Personen nicht gefährdet werden und das Flurförderzeug (einschließlich Arbeitsbühne) nicht an Decken, Unterzügen, Querträgern, Beleuchtungseinrichtungen, Rohren, Kanälen und dergleichen anstößt.

    Von Teilen der Umgebung ist ein ausreichender Abstand zu halten.

  6. f.

    Die Fahrerin oder der Fahrer darf Personen auf der Arbeitsbühne nur auf- bzw. abwärts fahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.

  7. g.

    Beim Einsatz von Arbeitsbühnen muss der Hubmast senkrecht stehen und darf bei angehobener Arbeitsbühne nicht geneigt werden.

  8. h.

    Die Fahrerin oder der Fahrer darf den Fahrerplatz bei angehobener Arbeitsbühne nicht verlassen.

  9. i.

    Mit besetzter Arbeitsbühne darf das Flurförderzeug nicht verfahren werden. Dies gilt jedoch nicht

    • für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

    • für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird,

    • für Regalflurförderzeuge, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.

  10. j.

    Die auf der Arbeitsbühne mitfahrenden Personen dürfen sich beim Auf- oder Abwärtsfahren nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen.

  11. k.

    Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht durch Kisten, Tritte oder ähnliche Einrichtungen erhöht werden.

  12. l.

    Vor dem jeweiligen Einsatz ist eine Sichtprüfung der Arbeitsbühne auf einwandfreien Zustand erforderlich.

  13. m.

    Wiederkehrende Prüfungen der Arbeitsbühnen für den Einsatz mit FFZ sind Arbeitsmittel und unterliegen der Prüfverpflichtung nach § 14 BetrSichV. Empfehlenswert ist es, die wiederkehrende Prüfung der Arbeitsbühne gemeinsam mit der wiederkehrenden Prüfung des FFZ mit dem sie verwendet wird durchzuführen. Zu beachten sind, neben dem allgemeinen ordnungsgemäßen Zustand, die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, insbesondere des Rückenschutzes, der Verriegelung des Einstieges und der formschlüssigen Verbindung am Gabelrücken.