DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Der Werkstattbetreiber muss unter anderem gemäß § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbundenen, arbeitsmittelspezifischen Gefährdungen ermittelt, aber auch die Gefährdungen, die aus dem Zusammenwirken von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung entstehen. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Werkstattbetreiber zudem Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen.

ccc_3394_as_2.jpgHinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie darauf, dass die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen für Fahrzeughebebühnen in Ihrem Betrieb durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden.