DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 6 - 6 Änderungen an Fahrzeughebebühnen

Änderungen an einer Fahrzeughebebühne (z. B. nachträgliches Anbringen eines Achsfreihebers oder Verlängerung von Auffahrschienen) erfordern grundsätzlich die Durchführung einer erneuten Gefährdungsbeurteilung.

Wenn der Betreiber von Fahrzeughebebühnen nachträglich Veränderungen vornimmt, um die Produkte besser an seine Anforderungen anzupassen, oder eigenständig Reparaturen durchführt, übernimmt er dafür die volle Verantwortung. Besonders risikobehaftet sind sogenannte "wesentliche Veränderungen". Hierzu gibt es ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länder (BArbBl. 1/2000 S. 35).

ccc_3394_as_2.jpgHinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie darauf, dass durch Sie vorgenommene Änderungen an Fahrzeughebebühnen alleinig Ihrer Verantwortung unterliegen. Bei Änderungen an tragenden Bauteilen erlischt die Konformitätserklärung! Alle auszuwechselnden Teile sollten Original-Ersatzteile des Herstellers der Fahrzeughebebühne oder mindestens von gleichwertiger Qualität und Sicherheit sein.