DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Zur Prüfung befähigte Person

Unter einer zur Prüfung befähigten Person versteht man eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit unter anderem über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Fahrzeughebebühnen verfügt. Außerdem ist die zur Prüfung befähigte Person mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut, dass sie den arbeitssicheren Zustand von zu prüfenden Arbeitsmitteln (z. B. Fahrzeughebebühnen) beurteilen kann. Die zur Prüfung befähigte Person darf bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und aufgrund der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

ccc_3394_as_2.jpgHinweis für den Werkstattbetreiber
Lassen sie sich von der für die Prüfung beauftragten Person schriftlich bestätigen, dass sie eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne der BetrSichV/TRBS 1203 (z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung) ist.