BGI/GUV-I 8627 - Seilarbeit im Forstbetrieb Seile Seilendverbindungen umgelenkter Zug

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Abschnitt 4.1 BGI/GUV-I 8627 - 4 Prüfungen
4.1 Allgemeines

Arbeitsmittel unterliegenden beim Gebrauch schädigenden Einflüssen. Schädigungen werden z.B. durch Verschleiß, Korrosion, Materialermüdung und -alterung, durch Brüche, Risse und Verformungen hervorgerufen.

Es sind Prüfungen mit dem Ziel durchzuführen, Schäden an Bauteilen, die die Sicherheit unzulässig beeinträchtigen, rechtzeitig zu erkennen und damit Arbeitsunfälle und Sachschäden zu vermeiden.

4.1.1 
Prüfung vor der Benutzung
Die Arbeitsmittel sind vor Aufnahme des Betriebs durch den Beschäftigten auf Mängel zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Werden derartige Mängel während des Betriebes festgestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.

  1. Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 2, Abschnitt 2.4.

Mängel sind durch die Beschäftigten zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Aufgaben oder verfügen sie nicht über die dafür nötige Sachkunde, haben sie den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

  1. Siehe auch § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

4.1.2 
Prüfung durch befähigte Personen
Arbeitsmittel sind, wenn sie im Einsatz Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und dadurch gefährliche Situationen hervorgerufen werden können, regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

Die mit der Prüfung zu beauftragende Person ist vom Arbeitgeber entsprechend der durchzuführenden Prüfung festzulegen.

Die Prüfungen sind nach den einschlägigen Vorschriften und Regeln in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.