SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 74 SGB IV - Nachtragshaushalt

1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. 2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.