DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Gefährdungsbeurteilung

Montagearbeiten zeichnen sich durch wechselnde Arbeitsplätze und sich schnell ändernde Tätigkeiten aus. Dies begründet das hohe Gefährdungspotential bei Bauarbeiten. Es ist Aufgabe der Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. der beauftragten Führungskräfte, diese Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen zu planen und durchzuführen sowie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu kontrollieren.

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Abb. 1-1 Grundlagen der Planung

Unabhängig von der Art der Dokumentation muss die Gefährdungsbeurteilung mindestens Folgendes enthalten:

  • Planung und Festlegung der Tätigkeiten und Arbeitsbereiche

  • Ermittlung der Gefährdungen

  • Festlegen und Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen sowie

  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen

Dabei sind alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze sowie Verkehrswege, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, zu berücksichtigen. Dies schließt auch die Montage und Demontage von Schutzeinrichtungen und die Gefährdung anderer Gewerke ein.

Die Dokumentationspflicht dient insbesondere der Rechtssicherheit der Unternehmer und Unternehmerinnen bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass die Arbeitsschutzpflichten erfüllt wurden. Die Dokumentation ist außerdem eine hilfreiche Grundlage für die Ein- und Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Unterstützung zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bieten die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" und entsprechende Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger.

1.2.1 Absturz - die größte Gefährdung auf Baustellen

Die meisten tödlichen und schweren Arbeitsunfälle auf Baustellen sind auf Abstürze zurückzuführen. Ab welchen Höhen die Beschäftigten gegen Absturz zu sichern sind, zeigt Abb. 1-2.

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Abb. 1-2 Absturzhöhen, ab denen Maßnahmen gegen Absturz eingesetzt werden müssen (§ 12 DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten")

Bei der Auswahl der Absturzsicherungsmaßnahmen ist eine festgelegte Rangfolge zu beachten (Abb. 1-3). In erster Linie muss Seitenschutz zum Einsatz kommen. Nur wenn dieser nicht einsetzbar ist, können Maßnahmen in der Reihenfolge, wie in Abb. 1-3 dargestellt, ausgewählt werden.

Kollektive Schutzmaßnahmen, wie Seitenschutz oder Auffangnetze, haben grundsätzlich Vorrang vor individuellen Maßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz [PSA gegen Absturz]). Der Anhang 7 enthält einen Gefährdungskatalog für die Montage von Rosten.

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Abb. 1-3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen