DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Einsatz von Kranen und anderen Hebezeugen

Die Kran- bzw. Hebezeugführung darf auf Bau- und Montagestellen in der Regel nur auf Zeichen einer einweisenden Person das Gerät, mit oder ohne Last, bewegen. Hierzu ist ein Einweiser oder eine Einweiserin zu benennen. Fehlt die einwandfreie Sicht auf die einweisende Person, muss eine Sprechfunkverbindung eingesetzt werden. Die üblichen Handzeichen zur Einweisung sind in der DGUV Information 209-013 "Anschläger" dargestellt.

Lasten nie über Personen hinwegführen. Der Gefahrbereich ist von Personen freizuhalten, z. B. durch Absperren und Kennzeichnen.

Krane und andere Hebezeuge dürfen nur von ausgebildetem, eingewiesenem und beauftragtem Personal bedient werden.

Hubarbeitsbühnen dienen dem Transport von Personen. Müssen in Ausnahmefällen einzelne Gitterroste mit transportiert werden, ist insbesondere darauf zu achten, dass die zulässige Belastung des Gerätes nicht überschritten wird und die Lasten nicht über die Umwehrung des Arbeitskorbes ragen.