DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Arbeitsplätze

Absturzgefahren bestehen insbesondere

  • am Außenrand der Bühnen,

  • an den Verlegekanten ins Gebäudeinnere und

  • an Öffnungen.

4.2.1 Absturzsicherungen an den Außenrändern

Vor Montage der Roste müssen die bauseits bleibenden Geländer an den Bühnenaußenrändern bereits angebracht sein.

Als weitere Schutzmaßnahmen eignen sich für die Rostmontage

  • temporärer Seitenschutz (Abb. 4-3),

  • Randsicherungen (Abb. 4-4 und 4-5),

  • Fanggerüste (Abb. 4-6 und 4-7) und

  • Absperrungen (Abb. 4-8).

Temporären Seitenschutz bieten einschlägige Hersteller an. Dieser ist von einem gegen Absturz gesicherten Arbeitsplatz, z. B. mit einer fahrbaren Hubarbeitsbühne, zu montieren.

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Abb. 4-3 Beispiel eines temporären Seitenschutzes

Der Abstand der Randsicherungspfosten darf max. 10,0 m betragen. Öffnungen dürfen nicht größer als 0,3 m sein.

Randsicherungen bestehen aus am Gebäude befestigten Konstruktionen, in die Schutznetze eingehängt werden (Abb. 4-4 und 4-5). Die Montage der Randsicherungen sollten nur Fachfirmen ausführen.

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Abb. 4-4 Randsicherungen (siehe DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten")
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Abb. 4-5 Randsicherung mit Schutznetzen

Fanggerüste sind in der DIN 4420-1:2004-03 Teil 1 "Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" geregelt. Es ist darauf zu achten, dass der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche 2,0 m nicht übersteigen darf. Die Breite w der Fanglage muss bei Einsatz eines Seitenschutzes mindestens 0,9 m betragen. Bei Verwendung von Schutzwänden kann die Breite b auf 0,7 m reduziert werden (Abb. 4-6 und 4-7).

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Abb. 4-6 Abmessungen eines Fanggerüstes (siehe DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten")
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Abb. 4-7 Fanggerüst mit Schutzwand (siehe DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten")

Absperrungen durch Seile, Ketten usw. müssen mindestens einen Abstand von 2,0 m zur Absturzkante haben (Abb. 4-8). Auf Absturzsicherung an der Bühnenkante kann dann verzichtet werden. Im deutlich gekennzeichneten Absturzbereich dürfen sich keine Personen ungesichert aufhalten. Die Verwendung von Flatterband (Trassierband) ist als Absperrung nicht zulässig, weil es durch die geringe mechanische Festigkeit leicht zerreißt.

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Abb. 4-8 Im sicheren Abstand zur Absturzkante (größer 2,0 m) abgesperrte Gitterrostbühne

4.2.2 Maßnahmen gegen Absturz ins Gebäudeinnere

Roste sind grundsätzlich sofort nach dem Verlegen an der Unterkonstruktion zu befestigen, damit sie bei Belastung, z. B. beim Begehen während der Montage, nicht vom Auflager abrutschen. Dazu gehört auch das Umbiegen der Blechlappen bei Sicherheitsbefestigungen (siehe DGUV Information 208-007, Abb. 14d und 14e). Ist eine sofortige Befestigung nicht möglich, sind diese Flächen abzusperren.

Einsatz von Auffangnetzen

Bei der Montage von Rosten haben sich Auffangnetze als Schutzmaßnahme bewährt. Sie verhindern zwar nicht den Sturz, fangen aber Personen sicher auf, sodass schwerere Verletzungen vermieden werden (Abb. 4-9).

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Abb. 4-9 Einsatz eines Schutznetzes zur Montage von Rosten

Schutznetze des Typs S, großflächig verspannt, stellen eine wirksame Auffangeinrichtung gegen Absturz an der Verlegekante dar (Abb. 4-11). Unter Öffnungen verspannt dienen sie auch dort als Absturzsicherung.

Beim Einsatz von Schutznetzen ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Einhaltung der Vorgaben des Schutznetzherstellers

  • ausreichende Tragfähigkeit der Bauwerkskonstruktion (sichere Aufnahme der Kräfte in Folge eines Sturzes in das Netz)

  • Beachtung einer möglichst geringen Fallhöhe in das Netz

  • Vermeidung eines Kontaktes zum Boden bzw. zu Anlagenteilen beim Sturz in das Netz (Abb. 4-10)

  • Vermeidung der Gefährdung von Personen unterhalb des Schutznetzes (z. B. im Verkehrsbereich)

  • Gewährleistung eines möglichst geringen Netzdurchhangs durch straffes Verspannen

  • Berücksichtigung ausreichender Fangbreiten (Überstand des Netzes über die Absturzkante)

Ein Berechnungsbeispiel zum Aufhängen der Schutznetze unter Berücksichtigung des erforderlichen Freiraumes ist im Anhang 6 aufgeführt. Dieses zeigt, dass auch bei geringen Bühnenhöhen Schutznetze als Absturzsicherungen verwendet werden können.

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Abb. 4-10 Verformung eines Auffangnetzes
I=Spannweite des Schutznetzes
h=lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des Schutznetzes
H=lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetz
f0=Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzes
fmax=größte Verformung des Schutznetzes
fges=gesamter Freiraum unter dem Netz
S=Freiraum für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten

Montage von Auffangnetzen

Die Netzmontage sollte durch eine fachkundige Firma mit dafür besonders qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Diese benötigt vom Rostverleger Angaben, wo die Roste aufliegen und wo keine Netzbefestigung angebracht werden darf.

Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante beträgt maximal 0,3 m. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf 2,5 m nicht überschreiten.

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Abb. 4-11 Befestigung eines Auffangnetzes

Die Netzverlegerin oder der Netzverleger überprüft die Schutznetze vor jedem Einsatz auf den ordnungsgemäßen Zustand. Die regelmäßige Prüfung erfolgt jährlich durch den Hersteller der Netze (Abb. 4-12). Der Nachweis der Prüfung ist am Netz angebracht (Abb. 4-13).

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Abb. 4-12 Prüffäden und Kennzeichnung
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Abb. 4-13 Kennzeichnung mit Prüfnachweis

Auch die Rostverlegerinnen und Rostverleger haben auf den ordnungsgemäßen Zustand der Schutznetze zu achten. Werden Mängel am Netz oder Zubehör festgestellt, wie

  • Beschädigung der Maschen (Abb. 4-14),

  • Beschädigung eines Randseiles,

  • Garnrisse oder bleibende Verformungen, z. B. an Einhängehaken,

muss eine befähigte Person, z. B. der Netzverleger, über den weiteren Einsatz entscheiden. Dies trifft ebenfalls zu, wenn Schutznetze durch Auffangen von Personen oder Herabfallen von Gegenständen beansprucht wurden.

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Abb. 4-14 Beschädigte Maschen; Reparatur des Netzes ist so nicht zulässig

Schutzmaßnahmen bei Bodenöffnungen

Bei der Planung der Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass auch nach Beendigung der Verlegung der Roste die Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz für nachfolgende Gewerke wirksam bleiben.

Öffnungen sind grundsätzlich unverschiebbar und ausreichend tragfähig abzudecken (Abb. 4-15) oder durch Umwehrungen zu sichern.

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Abb. 4-15 Nicht vollständig geschlossene Bühnenöffnung

4.2.3 Einsatz von PSA gegen Absturz (Anseilschutz)

Der Einsatz von Anseilschutz als persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz stellt im Regelfall für die Montage von Rosten eine ungeeignete Schutzmaßnahme dar.

PSA gegen Absturz behindert in vielen Fällen die Beschäftigten beim Verlegen.

Der Einsatz von PSA gegen Absturz ist z. B. gerechtfertigt, wenn der Freiraum unterhalb der Bühne keinen Netzeinsatz zulässt oder wenn die Montage nur kurze Zeit in Anspruch nimmt und nur wenige Teile zu montieren bzw. demontieren sind.

Anforderungen über den Einsatz von PSA gegen Absturz siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

Achtung: Für den Fall des Sturzes in ein Auffangsystem ist durch geeignete Maßnahmen innerhalb weniger Minuten eine Rettung zu gewährleisten.

Weiter sind folgende Gesichtspunkte u. a. zu beachten:

  • Anschlagpunkt möglichst senkrecht über der Benutzerin/dem Benutzer von PSA gegen Absturz

  • Tragfähigkeit des Anschlagpunktes beträgt min. 7,5 kN

  • Verwendung von Höhensicherungsgeräten statt verstellbarer Seilkürzer (Abb. 4-16)

  • An und über Wasser oder anderen Stoffen, in die man versinken kann, sind Systeme mit Höhensicherungsgeräten nicht erlaubt.

  • Unterweisung mit Übungen der Benutzer

  • Durchführung regelmäßiger Prüfungen gemäß Betriebsanleitung

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Abb. 4-16 PSA gegen Absturz mit Höhensicherungsgerät

4.2.4 Einsatz von fahrbaren Arbeitsbühnen

In seltenen Fällen und nur für Rostmontagen in geringer Höhe und geringen Umfangs kommen fahrbare Arbeitsbühnen (auch Rollgerüst oder Schnellbaugerüst genannt) zum Einsatz (Abb. 4-17). Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Beim Aufbau:

    • Aufbau- und Verwendungsanleitung (Herstellerangabe) beachten

    • Bodenbeschaffenheit und Untergrund prüfen

    • Aufbauhöhe max. 8,0 m im Freien (bzw. nach Herstellerangabe)

    • wenn erforderlich, Verbreiterungen und Ballastierungsgewichte entsprechend der Aufbauhöhe und Angaben des Herstellers einsetzen

    • Bauteile gegen unbeabsichtigtes Ausheben sichern

  • Bei der Benutzung:

    • nur innen liegende Aufstiege benutzen

    • nicht gleichzeitig auf mehreren Ebenen arbeiten

    • keine Hebezeuge (z. B. Winden) anbringen (Überlastung)

    • Fahrrollen feststellen

    • niemals die Bühne mit Personen verfahren

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Abb. 4-17 Korrekt aufgebaute fahrbare Arbeitsbühne

4.2.5 Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen (FHAB)

Fahrbare Hubarbeitsbühnen werden bei der Montage von Rosten nur selten eingesetzt. Sie eignen sich besonders für Arbeiten in großen Höhen mit häufig wechselnden Einsatzorten. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist mit Gefährdungen verbunden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß benutzt werden.

Daher sind mindestens folgende Punkte zu beachten:

  • nur qualifiziertes, unterwiesenes und schriftlich beauftragtes Bedienpersonal einsetzen (siehe Anhang 5)

  • tragfähigen Boden gewährleisten (z. B. Überdecken von Bodenöffnungen, Verwenden von Unterlegtellern unter den Abstützungen)

  • nicht aus dem Arbeitskorb auf Konstruktions- oder Gebäudeteile übersteigen

  • nicht auf den Seitenschutz steigen, um eine größere Reichhöhe zu erlangen

  • mögliche Gefährdungen durch oder für andere Gewerke ausschließen

  • zulässige Gesamtbelastung nicht überschreiten, z. B. durch Mitführen von Rosten (Arbeitsdiagramm der FHAB beachten, s. Abb. 4-18)

  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind in erster Linie ein Personentransportmittel und kein Kranersatz!

Weitere Ausführungen zu fahrbaren Hubarbeitsbühnen siehe DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" und DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".

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Abb. 4-18 Arbeitsdiagramm einer fahrbaren Hubarbeitsbühne

4.2.6 Maßnahmen gegen Ertrinken/Versinken

Werden Roste über oder an Stoffen montiert, in denen die Gefahr des Ertrinkens, Erstickens oder Versinkens besteht, z. B. Flüssigkeiten, Schlämme oder Schüttgüter, sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz unabhängig von der Absturzhöhe vorzusehen.

Können keine Schutzmaßnahmen gegen Absturz ergriffen werden, sind bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser zum Schutz gegen Ertrinken folgende PSA und Rettungsmittel bereitzuhalten und zu benutzen:

  • PSA gegen Ertrinken (z. B. Rettungswesten)

  • Rettungsringe und Beiboote (DIN EN 1914:2016-12)

Bei Verwendung von PSA gegen Absturz ist darauf zu achten, dass Systeme, bestehend aus Auffanggurt und Höhensicherungsgerät, für Arbeiten über Stoffen, in die man versinken kann, ungeeignet sind. Höhensicherungsgeräte funktionieren nur bei bestimmten Auszugsgeschwindigkeiten, die beim Versinken in Stoffen nicht erreicht werden.