Abschnitt 4.1 - 4 Schutzmaßnahmen gegen Absturz
4.1 Verkehrswege
Verkehrswege auf Bau-/Montagestellen müssen jederzeit sicher begehbar sein.
Üblicherweise werden Verkehrswege mit Absturzgefahr durch einen dreiteiligen Seitenschutz gesichert. Nur in Ausnahmefällen, bei gering frequentierten Verkehrswegen, sind andere Schutzmaßnahmen entsprechend Abb. 1-3 "Rangfolge der Schutzmaßnahmen" einsetzbar.
Die Höhen, ab denen Verkehrswege auf Baustellen gegen Absturz gesichert werden müssen, gehen aus Abb. 1-2 "Absturzhöhen, ab denen Maßnahmen gegen Absturz eingesetzt werden müssen" hervor. Weitere Informationen bieten die DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" sowie die technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASR A2.1).
4.1.1 Aufstiege allgemein
Die Einsatzmöglichkeiten von Aufstiegen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen zeigt Abb. 4-1.
Grundsätzlich sollen Aufstiege zu Arbeitsplätzen auf Bau-/Montagestellen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. Zum Einsatz kommen z. B.:
Treppen in baulichen Anlagen, z. B. Treppenhäuser oder
Treppen in oder an Gerüsten bzw. Treppentürme
Sind Treppen aus Rosten konstruktiv vorgesehen, müssen sie dem Baufortschritt folgend eingebaut werden, um einen sicheren Aufstieg zur nächsten Ebene zu gewährleisten.
Nähere Ausführungen zu Treppen siehe DGUV Information 208-005 "Treppen", zu Treppenleitern DIN EN ISO 14122-3:2016-10 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer".
4.1.2 Leitern als Aufstiege
Anlegeleitern dürfen als Aufstiege nur verwendet werden, wenn
der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,0 m beträgt (wird die Leiter nur sehr selten benutzt, sind größere Höhen möglich),
die Benutzungsdauer und die Gefährdung gering sind,
die Leitern in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als zwei Gerüstlagen, bei einem Systemabstand von 2,0 m, miteinander verbinden,
es aufgrund der Gerüstkonstruktion oder der baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist, innerhalb des Gerüstes liegende Leitergänge zu verwenden. Anlegeleitern können hier bis zu einer Aufstiegshöhe von 5,0 m eingesetzt werden,
sie mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern keine anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind (Abb. 4-2),
durch das Mitführen von Werkzeugen und Materialien der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.