DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Persönliche Schutzausrüstung

3.8.1
Persönliche Schutzausrüstung allgemein

Entsprechend der Gefährdungen sind auf Bau-/Montagestellen persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, z. B.:

  • Kopfschutz (Schutzhelme)

  • Schutzbrillen, Schweißerschutzschilde

  • Gehörschutz

  • Schutzhandschuhe

  • Schutzschuhe

  • PSA gegen Absturz

  • Hautschutz

  • Wetterschutzkleidung

  • PSA gegen Ertrinken (z. B. Rettungsweste)

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen stellen die persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.

3.8.2
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz)

Nicht immer ist es möglich, als Schutz gegen Absturz eine technische Maßnahme, z. B. durch Seitenschutz, Auffangnetze o. ä., zu treffen. In diesen Fällen ist PSA gegen Absturz zu benutzen.

PSA gegen Absturz sind Auffangsysteme, deren Zusammensetzung der Hersteller in der Betriebsanleitung festlegt. Sie bestehen immer aus einem Auffanggurt und Teilsystemen (z. B. Verbindungsmittel mit Falldämpfer oder Höhensicherungsgeräte).

Die Anschlageinrichtung, z. B. Anschlagpunkt, gehört nicht zur PSA. Die Tragfähigkeit für eine statische Einzellast von 7,5 kN ist nach den technischen Baubestimmungen nachzuweisen.