DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Fahrbare Hubarbeitsbühnen und Flurförderzeuge

Fahrbare Hubarbeitsbühnen kommen bei der Verlegung von Gitterrosten z. B. an Fassaden zum Einsatz. Hier sind die Vorgaben des Herstellers (Betriebsanleitung) und die Anforderungen an die Bedienpersonen von Bedeutung (siehe DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"). Auf Folgendes ist besonders zu achten:

  • Ausbildung und schriftliche Beauftragung der mindestens 18 Jahre alten Bedienpersonen (siehe Anhang 5)

  • Nachweis der Bedienbefähigung gegenüber dem Unternehmen

  • Einweisung durch die Verleihfirma beim Einsatz von Leihgeräten

  • Die Dokumentation der Einweisung wird dringend empfohlen.

  • Eine Kopie der letzten Prüfung durch eine befähigte Person und die Betriebsanleitung müssen am Einsatzort vorliegen.

Beim Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen muss eine mit dem Notablass vertraute Person sich in der Nähe aufhalten, um Rettungsmaßnahmen umgehend einleiten zu können.

Nähere Angaben zu fahrbaren Hubarbeitsbühnen siehe DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen".

Flurförderzeuge (Gabelstapler) eignen sich nur zum Transport von Lasten, z. B. Gitterrostpakete.