Technische Regeln für Gefahrstoffe
Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik
(TRGS 460)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (GMBl. S. 908) (1)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | 1 |
Ermittlung des Standes der Technik - Empfehlung zum Vorgehen | 2 |
Praxishilfe (Matrix für den Anwender) und Praxisbeispiele | Anhang |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRGS 460 "Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik"
- Bek. d. BMAS v. 23.7.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Neufassung der TRGS 460 "Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik"
Die TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik", Ausgabe Oktober 2013, GMBl 2013, S. 1175-1191 [Nr. 59], berichtigt: GMBl 2014, S. 72 [Nr. 3/4] wird wie folgt neu gefasst *):
Ausgabe: Juli 2018
Technische Regeln für Gefahrstoffe | Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik | TRGS 460 |
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Hinweis: Formale Anpassungen sind u. a. die Änderung des Titels, die Ausgliederung des wissenschaftlichen Hintergrundpapiers und die Ergänzung der Literatur.
Inhaltliche Anpassungen sind u. a. die Beschreibung "Branchenübliche Verfahrens- und Betriebsweisen“, die Ergänzung um den Aspekt der Explosionsgefährdung in Schritt 1 und 4 sowie die Möglichkeit der Berechnung von Expositionswerten bei fehlenden Daten in Schritt 4.