DGUV Information 208-034 - Handverzug von Flurförderzeugen Physische Belastungen und Beanspruchungen

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Abschnitt 9 - Organisation

Rahmenbedingungen für sichere und belastungsarme Transportvorgänge sind:

Kennzeichnung
Sicherheitskennzeichen und Bodenmarkierungen dienen dem reibungslosen Betriebsablauf sowie der Sicherheit Ihrer Mitarbeiter.

Verkehrswege, Abstellflächen und Bearbeitungsbereiche sollen deutlich erkennbar sein. Die Kennzeichnung hat entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) zu erfolgen.

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Verbotszeichen:
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P023
Abstellen oder Lagern verboten

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Warnzeichen:
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W014
Warnung vor Flurförderzeugen

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Gebotszeichen:
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M008 
Fußschutz benutzen
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M009
Handschutz benutzen

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Rettungszeichen:
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E003
Erste Hilfe

Abstellflächen
Ausreichend große Abstellflächen sollten in nächster Nähe zu den Bedarfsstellen bereitgeststellt und gekennzeichnet sein.

Verkehrswege sind nicht als Abstellfläche für Transportmittel und andere Gegenständen zu verwenden.

Instandhaltung/Prüfung
An Transportmitteln, Verkehrswegen, Laderampen, Ladebrücken usw. treten immerwieder Schäden auf. Diese können zu außergewöhnlichen Belastungen und höherem Risiko für die Gesundheit der Mitarbeiter führen sowie Störungen der Betriebsabläufe verursachen. Schäden sind umgehend und fachgerecht zu beseitigen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei Transportarbeiten mit Flurförderzeugen ist die Gefahr von Verletzungen nicht auszuschließen. Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ist geeignete PSA auszuwählen.

Dabei kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.

Betriebsanweisungen
Ist beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Gefährdungen zu rechnen, wird es notwendig, eine Betriebsanweisung zu erstellen. Darin sollen die Hinweise des Geräteherstellers und die betriebliche Situation berücksichtigt werden. Damit wird den Mitarbeitern die für sicheren und belastungsarmen Betrieb erforderliche Hilfestellung gegeben. Ein Beispiel finden Sie auf der Seite 18.

Unterweisung und Einarbeitung
Die Beschäftigten sind im Umgang mit den vorhandenen Flurförderzeugen zu unterweisen und einzuarbeiten, der Erfolg dieser Maßnahmen ist zu kontrollieren.

Betriebsanweisungen (Seite 18) können als Bestandteil der Unterweisung verwendet werden.