Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güte...
Art. 8 ADR
Art. 8 ADR
1.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.
Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.