ADR - ADR-Übereinkommen

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Art. 2 ADR

  1. 1.

    Soweit Artikel 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschließt, im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

  2. 2.

    Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn

    1. a)

      die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und

    2. b)

      vorbehaltlich des Artikels 4 Abs. 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden.