DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Atemschutz

Können gemäß Gefährdungsurteilung Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration in der Atemluft unerwartet auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine Dauermaßnahme sein.

Eine gefährliche Konzentration in der Atemluft kann z.B. beim Verschütten von Gefahrstoffen auftreten.

Bei Tätigkeiten mit sehr giftigen Gasen (Akut. Tox. 1 oder 2) kann es notwendig sein,

  • Fluchtgeräte (z.B. Filterfluchtgeräte oder umgebungsluftunabhängige Fluchtgeräte) mitzuführen,

  • Fluchtgeräte in der Nähe gefährdeter Bereiche in ausreichender Zahl bereitzustellen oder Atemschutzgeräte zu benutzen.

Siehe auch Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190).