DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Hautschutz

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Gefährdung der Haut durch Gefahrstoffe besteht, ist ein arbeitsbereichsbezogener Hautschutzplan zu erstellen, der die geeigneten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Ein Beispiel eines Hautschutzplans für Beschäftigte in chemischen Laboratorien ist im Anhang 2 dieser Information dargestellt.

Anforderungen an die Auswahl von Hautmitteln (Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel) sind in der TRGS 401 "Gefährdung von Hautkontakt" enthalten.

Siehe hierzu auch Information "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz" (BGI/GUV-I 8620).

Hautmittel sollten aus hygienischen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Dosen, Tiegeln etc. führt allzu leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt. Aus diesem Grund dürfen auch Seifenstücke nicht von mehreren Personen verwendet werden. Zum Abtrocknen der Hände müssen Einmalhandtücher, Automaten mit Endlosstoffhandtüchern, Warmlufttrockenautomaten etc. zur Verfügung gestellt werden. Normale Stoffhandtücher dürfen aus hygienischen Gründen nur dann benutzt werden, wenn sie eindeutig einer Person zugeordnet werden können.