DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Hygienemaßnahmen

7.4.1 Für den Verzehr bestimmte Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht mit Gefahrstoffen gemeinsam aufbewahrt werden.

In Arbeitsräume, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel hineingebracht werden. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt werden. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen oder Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt werden.

Für Gefahrstoffe dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt sind.

7.4.2 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, dürfen Beschäftigte keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.

7.4.3 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, in oder an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist das Rauchen, Schminken und Schnupfen verboten.

7.4.4 Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel), die mit Gefahrstoffen verunreinigt sein kann, darf nur in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien, nicht in anderen Bereichen, wie z.B. Büros, Hörsälen, Bibliotheken, Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen werden.

Siehe hierzu auch Abschnitt 4.6 der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0) und Abschnitt 2.3.1 der Information "Sicherheit im chemischen Hochschulpraktikum" (BGI/GUV-I 8553).

7.4.5 Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung (Laborkittel) einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen.

Die Kostenübernahme der Reinigung von Arbeitskleidung für die Studierenden regelt die Hochschulleitung.