DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 6.1 - 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
6.1

Wenn am Arbeitsplatz eine Exposition gegenüber den im Anhang, Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genannten Gefahrstoffen besteht, müssen Angebotsuntersuchungen ermöglicht werden. Falls Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erfolgen und der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird sind entsprechende Pflichtuntersuchungen erforderlich. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

Eine Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die erforderliche Pflichtuntersuchung durchgeführt ist und eine Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit vorliegt.

Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen und über die erforderlichen Fachkenntnisse und Ausstattung verfügen (siehe hierzu § 7 ArbMedVV).

Sind Arbeits- und Expositionsbedingungen gegeben, die den Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterliegen, sind darüber hinaus die dort vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. nachgehende Untersuchungen) durchzuführen.