DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 5.1 - 5 Pflichten der Beschäftigten
5.1

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen und sonstigen Anweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet oder sicherheitswidrig sind. Sie haben Sicherheitsmängel und Notfälle den verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen oder, soweit es zu ihren Aufgaben gehört, die Mängel zu beseitigen.

Hinsichtlich der von den Beschäftigten einzuhaltenden Hygienevorschriften siehe Abschnitt 7.4 dieser Information.