DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 2.1 - 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gefahrstoffe

Im Sinne dieser Information sind Gefahrstoffe

I. gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die eine oder mehrere der im folgenden genannten Eigenschaften aufweisen:

  1. 1.

    explosionsgefährlich,

  2. 2.

    brandfördernd,

  3. 3.

    hochentzündlich,

  4. 4.

    leichtentzündlich,

  5. 5.

    entzündlich,

  6. 6.

    sehr giftig,

  7. 7.

    giftig,

  8. 8.

    gesundheitsschädlich,

  9. 9.

    ätzend,

  10. 10.

    reizend,

  11. 11.

    sensibilisierend,

  12. 12.

    krebserzeugend,

  13. 13.

    fortpflanzungsgefährdend,

  14. 14.

    erbgutverändernd,

  15. 15.

    umweltgefährlich.

II. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.

III. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach I. oder II. entstehen oder freigesetzt werden können.

IV. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern I bis III nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können.

Hierzu gehören auch solche Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gefährlich sind, ohne einen der Gefährlichkeitsmerkmale nach Nummer I. zugeordnet werden zu können.

V. Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.