DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Betriebsanweisung

Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist ebenfalls hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Als arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen können Laboratoriumsordnungen und vergleichbare Regelungen in anderen Arbeitsbereichen, die in allgemeiner Form auf die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr eingehen, angesehen werden. Für spezielle Arbeitsplätze oder Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die in den o.g. Regelungen gegebenen Hinweise ausreichend sind und der Arbeitsplatzbezug gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind für diese Bereiche eigene Betriebsanweisungen zu erstellen. Zu den Arbeitsplätzen, für die im Allgemeinen eigene Betriebsanweisungen sinnvoll sind, gehören insbesondere Praktika, Service-Labors und Werkstätten. Betriebsanweisungen sind auch zu erstellen, wenn aufgrund der eingesetzten Arbeitsverfahren Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden.

Betriebsanweisungen können stoffgruppenbezogen erstellt werden. Einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenn durch die Art der Tätigkeiten ein besonderes oder zusätzliches Risiko gegeben ist. Insbesondere für Tätigkeiten mit den krebserzeugenden Stoffen nach Abschnitt 4.1.9 sind einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen erforderlich. Für sehr giftige (Akut. Tox. 1 und 2), krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (Kategorien 1A und 1B), selbstentzündliche (Pyr. Fl. 1, Pyr. Festst. 1, Selbsterh. 1, Selbsterh. 2, Selbstzers. A, Selbstzers. B, Org. Perox. A, Org. Perox. B), hochentzündliche (Entz. Fl. 1) oder explosionsgefährliche (Inst. Expl., Expl. 1.1 bis 1.6) Einzelstoffe können stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen nur dann erstellt werden, wenn keine besonderen oder zusätzlichen Risiken durch die einzelnen Stoffe gegeben sind. Die stoffbezogenen Betriebsanweisungen müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt sein.

Die Inhalte der Betriebsanweisungen können auch in Experimentalvorschriften oder Arbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Eine einfache Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist unzureichend.

Siehe hierzu auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" und Merkblatt "Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (BGI 566).