DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Schutzmaßnahmen

4.5.1 Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Gefahrstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Beschäftigten mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

In Hochschullaboratorien ist es nicht immer möglich, mit gefährlichen Stoffen in geschlossenen Systemen zu arbeiten. Dort ist es deshalb erforderlich, bei Bedarf die in den Abschnitten 4.5.2 bis 4.5.4 genannten weiteren Schutzmaßnahmen durchzuführen.

4.5.2 Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.5.1 nicht unterbunden werden, dass Gefahrstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine vollständige Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

In Laboratorien wird dieses Schutzziel z.B. durch geeignete Abzüge und raumlufttechnische Anlagen erreicht, in anderen Arbeitsbereichen durch Maßnahmen wie z.B. Tischabsaugung oder mobile Absaugvorrichtungen. Weitere Verbesserungen können durch apparative Innovationen erzielt werden.

4.5.3 Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Verantwortliche vor Ort (siehe Abschnitt 3) das nicht entsprechende Arbeitsverfahren unverzüglich, soweit erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten bestehen, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.

Dies gilt z.B. für die Umsetzung von neuen, ergänzten oder neu gefassten Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Sofern im Einzelfall nicht andere Zeiträume naheliegen, ist gemäß § 33 UVV Grundsätze der Prävention als angemessene Frist ein Zeitraum von drei Jahren vorgegeben.

4.5.4 Hinsichtlich der geforderten persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8 dieser Information.

4.5.5 Die Wirksamkeit aller Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen.