DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter

4.3.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende oder stillende Mütter durch Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gefährdet werden können, muss für diese Tätigkeiten rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen.

Die Beurteilung ist Grundlage für Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, die der Verantwortliche möglicherweise zu treffen hat, damit werdende oder stillende Mütter dieser Gefährdung nicht ausgesetzt sind.

Hinsichtlich der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz siehe auch Anhang 3 dieser Information.

4.3.2 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen (Akut. Tox. 1 und 2, giftigen (Akut. Tox. 3), gesundheitsschädlichen (Akut. Tox. 4) oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

4.3.3 Werdende Mütter dürfen sich nicht in Arbeitsbereichen aufhalten, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) ausgeführt werden.

4.3.4 Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

Auf Grund der Anforderungen in den Abschnitten 4.3.3 und 4.3.4 sind erforderlichenfalls durch organisatorische Maßnahmen, wie zeitweilige und örtlich begrenzte Verwendungsverbote, bestimmte Räume vom Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO) freizuhalten, um werdenden oder stillenden Müttern unter den Studentinnen und Schülerinnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

4.3.5 Gebärfähige Frauen dürfen keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird.

Als Grenzwerte in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5 sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Biologische Grenzwerte (BGW) heranzuziehen. Sind AGW nicht in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" veröffentlicht, sind Risikokonzentrationen nach der BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission"), Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG oder Grenzwertvorschläge anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte) heranzuziehen.