DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Besondere Vorschriften für Jugendliche

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Diese Anforderung gilt nicht, soweit diese Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind, der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und die Arbeitsplatzgrenzwerte unterschritten sind.

Siehe hierzu § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Schüler, die z.B. als Schulpraktikanten beschäftigt werden. Für Schulpraktikanten gilt die Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (BG/GUV-SR 2003).