Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Information gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an Hochschulen, Berufsakademien und vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen für den Bereich der Ausbildung, Forschung und Lehre. Diese Information gilt entsprechend auch für Berufsfachschulen, wenn dort in vergleichbarer Weise Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden.
Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe.