DGUV Information 209-061 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern

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Abschnitt 5 - 5. Aufbewahrung

Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen trocken und luftig sowie gegen Einwirkung von Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden (Bilder 5-1 und 5-2).

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Bild 5-1: Ungünstige Lagerung von Anschlagmitteln, Beispiel 1

Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht in der Nähe von Feuer und anderen heißen Stellen getrocknet werden. Temperaturen von 100 °C dürfen nicht überschritten werden.

Heiße Stellen sind z. B. Heißdampfrohre, Heizstrahler.

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Bild 5-2: Ungünstige Lagerung von Anschlagmitteln, Beispiel 2