DGUV Information 209-061 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
(bisher: BGI 873)

BG-Information

bg_logo.jpgBGHM
Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2013

ccc_2076_titel.jpg

Autoren:
Jürgen Koop
Hans-Jürgen Kunze

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorwort
Allgemeine Hinweise zur Verwendung1
Verwendung von Anschlagmitteln aus Chemiefasern in extremen Temperaturbereichen oder in Verbindung mit Chemikalien2
Überwachung und Prüfung3
Ablegereife4
Aufbewahrung5
Instandsetzungsarbeiten6
Belastungstabellen7
Allgemeine Hinweise7.1
Schlaufenhebeband aus Chemiefasern7.2
Hebeband aus Chemiefasern mit Beschlagteilen7.3
Endloshebeband und Rundschlinge aus Chemiefasern7.4
Quellenverzeichnis8
Abbildungsverzeichnis9

Vorwort

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen beim Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in Kapitel 2.8 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) enthalten.

Nach Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Buchstabe d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gelten Anschlagmittel und ihre Bestandteile als Lastaufnahmemittel und sind entsprechend Anhang 1 Ziffer 1.7.3 "Kennzeichnung der Maschine" zu kennzeichnen:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten

  • Bezeichnung der Maschine

  • CE-Kennzeichnung

  • Baureihen- oder Typenbezeichnung

  • gegebenenfalls Seriennummer

  • Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde

Es bestehen folgende Normen für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern

  • DIN EN 1492-1 "Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke" und

  • DIN EN 1492-2 "Rundschlingen aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke".

In dieser BG-Information sind die Regeln zusammengestellt, die bei der Verwendung und Instandhaltung von Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern zu beachten sind.

Sind für spezielle Einsätze vom Hersteller weitergehende Festlegungen getroffen worden, sind auch diese zu beachten.

Zur Vereinfachung werden im nachfolgenden Text "Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern" unter dem Begriff "Anschlagmittel aus Chemiefasern" zusammengefasst.