DGUV Information 205-006 - Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre

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Abschnitt 7 - 7 Organisatorische Maßnahmen

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat für Sauerstoffreduzierungsanlagen eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung aufzustellen, die insbesondere alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise enthält.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den Personenkreis, der Zutritt zu sauerstoffreduzierten Bereichen hat, schriftlich festzulegen. Diese Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und dem ersten Betreten von Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre und danach in regelmäßigen Intervallen über die Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Die Unterweisung kann Teil der allgemeinen Unterweisung am Arbeitsplatz sein.

Bei Räumen mit einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre ist sicherzustellen, dass nur Befugte und unterwiesene Beschäftige die Räume betreten können (Zutrittskonzept).

Die Aufenthaltszeit in Bereichen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre soll möglichst kurz gehalten werden.

Die Sauerstoffkonzentration im sauerstoffreduzierten Bereich ist mindestens alle 10 Minuten zu messen und aufzuzeichnen. Die Ergebnisse sind für mindestens ein Jahr zu archivieren.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat beim Betreiben von Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre sicherzustellen, dass die organisatorischen, personenbezogenen und ggf. arbeitsmedizinischen Maßnahmen auch von Beschäftigten von Fremdfirmen eingehalten werden.

Im Falle von Rettungsmaßnahmen müssen die Rettungskräfte zu Einsatzbeginn über das Vorhandensein von sauerstoffreduzierter Atmosphäre informiert sein. Eine Kennzeichnung im Feuerwehrplan ist erforderlich.

Eine Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre muss gewährleistet sein (z. B. Rufverbindung, Telefon, Funk ...).

Im Falle eines Alarms ist der Raum unverzüglich zu verlassen.

Beschäftigte, bei denen Beschwerden auftreten, haben den Bereich mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre umgehend zu verlassen. Bilden sich die Beschwerden innerhalb von höchstens 30 Minuten zurück, kann der sauerstoffreduzierte Bereich wieder betreten werden. Anderenfalls oder bei Wiederauftreten der Symptome ist ein Arzt zu konsultieren, bevor der sauerstoffreduzierte Bereich erneut betreten wird.

Risikoklassen und Sicherheitsmaßnahmen

Bei Arbeiten in Räumen mit reduziertem Sauerstoffgehalt sind die Maßnahmen aus Tabelle 1 durchzuführen.

RisikoklasseSauerstoffkonzentration c in Vol.-% O2Sicherheitsmaßnahmen
Klasse 020,9 > c ≥ 17,0Unterweisung der Beschäftigten
Klasse 117,0 > c ≥ 15,0Arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß G 28 "Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre" Unterweisung der Beschäftigten
Nach 4 Stunden Aufenthalt ist eine Pause von 30 Minuten außerhalb der sauerstoffreduzierten Bereiche notwendig
Klasse 215,0 > c ≥ 13,0Arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß G 28 "Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre" Unterweisung der Beschäftigten
nach 2 Stunden Aufenthalt ist eine Pause von mindestens 30 Minuten außerhalb der sauerstoffreduzierten Bereiche notwendig
Klasse 3c < 13,0Nicht im Regelungsbereich dieser Information Betreten ohne spezifische Zusatzmaßnahmen nicht zulässig

Tabelle 1: Risikoklassifikation der Hypoxieexposition und Sicherheitsmaßnahmen