DGUV Information 205-006 - Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Information gilt für Bereiche, in denen aus Gründen der Brandvermeidung die Sauerstoffkonzentration der Atmosphäre durch technische Maßnahmen gesenkt wird. Sie beschreibt die notwendigen Schutzmaßnahmen in derartigen Bereichen.

Diese Information richtet sich an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin einer Sauerstoffreduzierungsanlage zur Brandvermeidung und soll Hilfestellung geben sowie die Spielräume zur Erfüllung der Pflichten hinsichtlich der Einhaltung des Schutzzieles Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit darlegen. Ziel und Zweck der Information ist es, den Gestaltungsspielraum gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) so zu beschreiben, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum sicheren und gesundheitsgerechten Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten die allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei den erforderlichen Maßnahmen der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind Gegenstand dieser Information und werden in ihr wiedergegeben. Arbeitsplätze werden nach § 2 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als Bereiche von Arbeitsstätten definiert. Arbeitsplätze werden nach § 2 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als Bereiche von Arbeitsstätten, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind, definiert.