DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen

Allgemeines

Steigleitern, die als ortsfeste Zugänge zu Maschinen und maschinellen Anlagen dienen, unterliegen der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und müssen den allgemeinen Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen. Die Konformität dazu muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bescheinigen.

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Abb. 19 Steigleiter als Zugang zu einer Maschinenarbeitsbühne

Soweit möglich, sollten Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen mit Seitenholmen konzipiert sein (siehe Abb. 19).

In Ausnahmefällen, z. B. bei einer fortlaufenden Steigleiter mit einem sich ändernden Neigungswinkel oder unzureichendem Raum für Seitenholmsteigleitern, bieten sich Steigleitern mit Mittelholm an.

Bei großen Steighöhen, wie z. B. in Windenergieanlagen (WEA), haben sich Steigleitern mit Steigschutz bewährt (siehe Abb. 20).

Konkrete Anforderungen an Bau und Anordnung siehe DIN EN 50308 "Windenergieanlagen".

Werkstoffe

Hinsichtlich der Auswahl der Werkstoffe gelten prinzipiell keine Einschränkungen. Werkstoffe sind entsprechend den Bedingungen am Einsatzort auszuwählen. Für tragende Bauteile sollten vorzugsweise metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche Bemessungsangaben und Hinweise zur Verwendung in Regelwerken vorliegen.

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Abb. 20 Steigleiter in einer Windenergieanlage

Die Verwendung nicht-metallischer Werkstoffe (z. B. GFK) ist bei vorhandener Erfahrung oder auf den Anwendungsfall bezogenem Eignungsnachweis möglich.

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss derart montiert werden, dass der Abstand von der Sprossenvorderkante zur Verankerungsebene mindestens 200 mm beträgt. Dieser Abstand darf nur bei Wandvorsprüngen auf 150 mm reduziert werden.

Ruhebühnen

Beträgt die gesamte Steighöhe nicht mehr als 10 m, so kann dieser Höhenunterschied in einem einzigen Leiterlauf überwunden werden. Bei größeren Steighöhen müssen abweichend von allen übrigen Steigleiterbauarten Ruhebühnen in Abständen von max. 6 m vorhanden sein. Abweichend hiervon dürfen diese Abstände bei WEA bis zu 9 m betragen.

Austrittsebene

Der Spalt an der Austrittsebene zur oberen Steigleitersprosse muss bauseits oder an der Sprosse durch Vergrößerung der Trittfläche (z. B. durch eine Ausgleichsstufe, siehe Abb. 21) auf höchstens 75 mm reduziert werden.

Die Austrittsöffnung der Steigleiter ist durch eine selbstschließende Tür (Durchgangssperre) bestehend aus Handlauf und Knieleiste zu sichern (siehe Abb. 21).

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Abb. 21 Ausgleichsstufe aus Riffelblech zur Spaltverkleinerung

Einrichtungen gegen Absturz

Gegenüber allen anderen Steigleiterbauarten sind Maßnahmen zur Absturzsicherung (Rückenschutz oder Steigschutzeinrichtung) bereits ab 3 m Fallhöhe notwendig.

Darüber hinaus müssen beidseitig Einrichtungen zur Personensicherung (i. d. R. Geländerelemente) über eine Länge von jeweils mindestens 1500 mm (gemessen von der senkrechten Mittelachse der Steigleiter) vorhanden sein.

Anforderungen für den sicheren Zugang zu Maschinen enthält DIN EN ISO 14122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen".