DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft

Allgemeines

Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft fallen in den Geltungsbereich der europäischen Bauproduktenverordnung. Hersteller oder im europäischen Wirtschaftsraum ansässige Bevollmächtigte müssen eine Erklärung der Übereinstimmung des Produktes mit den in der Verordnung enthaltenen grundsätzlichen Anforderungen auf Basis der Norm DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte" (Leistungserklärung) ausstellen und aufbewahren. Dies ist die Grundlage für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Die Anforderungen an einhängbare Schachtsteigleitern orientieren sich ebenfalls an dieser Norm.

Werkstoffe

Für Steigleitern für Schächte sind entsprechend dem Einsatzgebiet folgende Werkstoffe zu verwenden:

  • feuerverzinkte, warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen:

    Feuerverzinkte Erzeugnisse werden vorzugsweise bei trockenen Umgebungsbedingungen eingesetzt.
  • UV-beständiger, glasfaserverstärkter Kunststoff (GFK):

    Als Steiggang in Kunststoffschächten sowie in Bereichen mit elektrischen Gefährdungen und wo es auf chemische Beständigkeit ankommt, haben sich Steigleitern aus GFK bewährt.
  • nichtrostender Stahl mit bestimmter Mindestqualität:

    In feuchten Umgebungen und bei Anwesenheit von Säuren können Steigleitern aus nichtrostendem Stahl entsprechender Qualität eingesetzt werden.
  • Aluminiumlegierungen:

    Aluminiumlegierungen können in trockener Umgebung und bei mäßigem Feuchtigkeitsanfall geeignet sein. Sie eignen sich z. B. nicht für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen.
ccc_2071_181001_16.jpg

Abb. 16 Ortsveränderliche Absturzsicherung - PSAgA

ccc_2071_181001_17.jpg

Abb. 17 Mobile Haltevorrichtung Quelle: Fa. Günzburger Steigtechnik

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet. Dieser Fußfreiraum gilt auch für einhängbare Steigleitern.

Ruhebühnen

An Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein.

ccc_2071_181001_18.jpg

Abb. 18 Mobile Haltevorrichtung mit PSAgA

Einrichtungen gegen Absturz

Steigleitern für Schächte dürfen nicht mit Rückenschutz ausgestattet werden, da dieser die Rettung von Personen aus Schächten behindert.

Zum Schutz gegen Absturz eignen sich ortsveränderliche Absturzsicherungen z. B. nach DIN EN 360 "Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Anschlageinrichtungen" (siehe Abb. 16).

An der Austrittstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden sein und benutzt werden.

Haltevorrichtungen müssen eine ausreichende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufweisen und sicher befestigt werden (siehe DIN 19572 "Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte").

Bei Haltevorrichtungen ist unter Beachtung der Randabstände bei der Dübelmontage darauf zu achten, dass die Höhe des Halterohres oberhalb der Ein-/Ausstiegsstelle mindestens 1,00 m, bei Kläranlagen mindestens 1,10 m beträgt (siehe auch DIN EN 12255-10 "Kläranlagen - Sicherheitstechnische Baugrundsätze").

Abweichend hiervon dürfen an Steigleitern in Kleinbauwerken der Wasserversorgung Haltevorrichtungen nach den DVGW Arbeitsblättern W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung", W 127 "Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau" und W 358 "Leitungsschächte und Auslaufbauwerke" verwendet werden.

Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens besteht.

Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Eigenschaften kein sicheres Festhalten ermöglichen.

Anforderungen, wie z. B. einzuhaltende Werkstoffnormen, enthält DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte"; Hinweise zur sicheren Benutzung enthalten die DGUV Regeln 103-007/008 (bisher: BGR/ GUV-R 177) "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume".