DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Steigleitern für bauliche Anlagen

Allgemeines

Die Neigung von Steigleitern für bauliche Anlagen beträgt zur Waagerechten zwischen 75 ° und 90 °. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen, kann bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen der Winkel mehr als 90 ° betragen, wenn die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Steigschutzeinrichtung nachgewiesen werden.

Werkstoffe

Für tragende Bauteile dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln.

Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.

Ein- und Ausstieg

Die Steigleiter muss unmittelbar über der Einstiegsebene beginnen.

Die oberste Sprosse muss auf der Höhe der Austrittsstelle liegen.

Bei der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen muss das Anfügen des mitlaufenden Auffanggerätes an der festen Führung bzw. das Verbinden des Auffanggerätes mit dem Auffanggurt von einem gesicherten Standplatz erfolgen. Bei turmartigen Bauwerken, z. B. Schornsteinen, kann ein Podest als gesicherter Standplatz vorgesehen werden.

Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.

Haltevorrichtung

Bei Steigleitern mit oder ohne Rückenschutz muss bis zu einer Höhe von mindestens 1,10 m über der Austrittsstelle eine zweiseitige, gut umgreifbare Haltevorrichtung vorhanden sein. Dies ist z. B. bei Rohrdurchmessern zwischen 30 und 50 mm gegeben.

Ruhebühnen

An Steigleitern müssen grundsätzlich in Abständen von max. 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Bei Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Personen (z. B. einen Schornsteinbauer oder einen Antennenbauer) erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind.

Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein. Diese Forderung ist bei klappbaren Ruhebühnen noch erfüllt, wenn der Fußfreiraum bis auf 100 mm eingeschränkt ist.

Einrichtungen gegen Absturz

Ist Rückenschutz vorhanden, muss dieser mindestens 1,00 m über die Oberkante der Ausstiegsebene mitgeführt werden.

Das Lösen von der Steigschutzeinrichtung muss von einem gesicherten Standplatz aus erfolgen.

Anforderungen an die Ausführung von ortsfesten Steigleitern an baulichen Anlagen enthalten DIN 18799 Teil 1 "Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Teil 2 "Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".