DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung

In Betriebsbereichen mit besonderen Gefährdungen, wie z. B. auf Antennentragwerken im Betrieb oder im Mündungsbereich von Schornsteinen und zur Rettung von Personen, müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, die das sichere Verhalten regeln.

Die hier tätigen Personen müssen in der Benutzung von Steigleitern und der Persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen sein.

Hierzu gehört insbesondere die Unterweisung in der Benutzung von

  • Schuhen, Handschuhen (je nach Sprossenprofilierung), Helm

  • Transport von Gegenständen (Hilfsmittel, Gewicht, Abmessungen)

  • Steigschutzeinrichtungen (PSAgA) sowie die Unterweisung zur Rettung von Personen.

Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen und zu dokumentieren.

Im Zuge der Unterweisung müssen Beschäftigte in der Benutzung der Steigschutzeinrichtung und der Rettungsausrüstung unter Einbindung praktischer Übungen geschult sein.

Das Unternehmen muss sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten PSA entsprechend der Betriebsanweisung und Unterweisung verwenden.