DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat hat die zur sicheren Benutzung von Steigleitern erforderlichen und geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Es dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden, die eine CE-Kennzeichnung tragen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die PSA bestimmungsgemäß benutzen. Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmens.

Wird bei der Benutzung von Steigleitern Atemschutz und PSAgA verwendet, ist deren bestimmungsgemäße gemeinsame Anwendung auch durch regelmäßige praktische Übungen sicherzustellen.

Die Steigschutzeinrichtung (Auffanggerät und die Führung aus Schiene oder Drahtseil) darf nicht als Anschlageinrichtung und zur Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Ein Führen des Auffanggerätes von Hand sowie seitliches Hinauslehnen können die sichere Funktion des Auffanggerätes beeinflussen.

Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die vordere Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes nicht verlängert werden. Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht beim Auffangen eine erhöhte Verletzungsgefahr bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen. Dies ergibt sich aus der Erhöhung der Kraft - besonders bei größerer Fallstrecke - beim Fangstoß, die sowohl auf den Körper des Benutzenden, als auch das Auffangsystem einwirkt. Somit ist auch dessen sichere Funktion nicht mehr gewährleistet.

Lebensgefahr besteht ebenfalls, wenn der Auffanggurt zu locker angelegt, und das Gurtbandmaterial der Schultergurte zu elastisch ist sowie durch die Bildung einer Auffangöse durch die Verbindung von zwei vorderen Schlaufen mit einem zusätzlichem Verbindungselement.

Hierauf ist besonders bei der Auswahl der Auffanggurte zu achten.

Zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Anschlagen der Retterin oder des Retters bzw. des Rettungsgerätes darf die Steigleiter und ggf. die Schiene der Steigschutzeinrichtung unter Berücksichtigung deren nachgewiesener Eignung als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (Auskünfte durch den Hersteller).

Für das Positionieren während einer Rettung wird empfohlen, dass sich der Retter bzw. die Retterin selbst zusätzlich mit der Steigschutzeinrichtung sichern.

Beispielhafte Anschlagarten an Steigleiter mit Mittelholm und Seitenholmen sind in den Abbilddungen 22 und 23 dargestellt.

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Abb. 22 Anschlagen an einer Steigleiter mit Mittelholm durch Umschlingen der Schiene über einer Leitersprosse

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Abb. 23 Anschlagen an einer Steigleiter mit Seitenholmen durch beidseitiges Umschlingen der Leiterholme über einer Leitersprosse

In den Bildern 22 und 23 ist die empfohlene Verwendung von kantengeprüften Bandschlingen mittels Ankerstich dargestellt. Bei der Auswahl der Bandschlingen ist zu beachten, dass durch deren Länge die Fallhöhe nicht vergrößert wird. Die geeignete Länge der Bandschlingen ist zudem abhängig von der Steigleiterbreite und der Holmausführung (Herstellerangabe beachten). Zusätzlich kann ein Karabinerhaken für die Verbindung der Bandschlingen mit Schutzausrüstung/Rettungsausrüstung verwendet werden.

Die im Bild 23 gezeigte Art des Anschlages ist auch für Steigleitern mit Seitenholmen geeignet, die mit einer Steigschutzeinrichtung mit Drahtseilführung ausgerüstet sind.

Führungen aus Drahtseil, durchgehende seitliche Abrutschsicherungen an Steigleitern mit Mittelholm und Befestigungsbügel/Wandhalter von Steigleitern dürfen nicht zum Anschlagen benutzt werden.

Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSAgA (auch wenn sie augenscheinlich unversehrt sind) dürfen erst wieder verwendet werden, wenn eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

Die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt, wird als Gebrauchsdauer bezeichnet. Die Gebrauchsdauer beginnt ab dem Herstellungsdatum. Sie ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung, die insbesondere von der Dosis der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Gebrauchsdauer gemacht werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Gebrauchsdauer von sechs bis acht Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seile/Bänder) von einer Gebrauchsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden.