DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern

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Abschnitt 4.1 - 4 Benutzung von Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen
4.1 Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Arbeiten mit Absturzgefahr gelten als sicherheitsrelevante Tätigkeiten, bei denen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Absturzgefahr für die Beschäftigten kann sich dabei erheblich erhöhen, wenn diese unter bestimmten Erkrankungen und Funktionsstörungen leiden. Mit Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen aus diesem Grund nur solche Personen betraut werden, die dafür körperlich geeignet sind. Unternehmen sollten sich daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, z. B. durch eine Betriebsärztin, beraten lassen. Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung kann festgestellt werden, ob Beschäftigte den erforderlichen Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen. Anhaltspunkte für die gezielte arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung gibt der DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".

In bestimmten Fällen ist diese oder eine gleichwertige Untersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung und damit verpflichtend; insbesondere dann, wenn dies durch Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen explizit geregelt ist.

Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den darin beschriebenen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten. Hierzu gehört auch die Eignung zum Retten.

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen mit Arbeiten, die mit Absturzgefahren verbunden sind, nur beauftragt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist.

Bei Verwendung von PSAgA können nach dem Auffangen einer abstürzenden Person infolge längerem, bewegungslosen Hängens im Auffanggurt lebensgefährliche Gesundheitsgefahren (Hängetrauma) auftreten.

Um im Notfall unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten zu können, sind bei der Benutzung von Steigleitern mindestens zwei Personen einzusetzen.