Abschnitt 29.2 - 29.2 Schutz vor Flammen- und Explosionseinwirkungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Aufbringen von Zündsatz die Versicherten gegen Flammen- und Explosionseinwirkungen geschützt sind.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Aufbringen von Zündsatz die Versicherten gegen Flammen- und Explosionseinwirkungen geschützt sind.