DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 28.8 - 28.8 Pressen von Zündstoffen, Anzündsätzen und -mitteln

Das Pressen von Zündstoffen, Anzündsätzen und -mitteln muss "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten gegenüber dem gefährlichen Arbeitsvorgang durch Schutzschilde, Schutzwände, automatisch schließende Schutzeinrichtungen oder dergleichen geschützt sind.