Abschnitt 28.8 - 28.8 Pressen von Zündstoffen, Anzündsätzen und -mitteln
Das Pressen von Zündstoffen, Anzündsätzen und -mitteln muss "unter Sicherheit" ausgeführt werden.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten gegenüber dem gefährlichen Arbeitsvorgang durch Schutzschilde, Schutzwände, automatisch schließende Schutzeinrichtungen oder dergleichen geschützt sind.