DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 28.5 - 28.5 Reinigung von Laboriereinrichtungen

Einrichtungen zum Einbringen der trockenen Zündstoffe und Anzündsätze in die Kapseln oder Hülsen sind regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf zu reinigen und zu warten. Das gilt auch für die in der Anlage umlaufenden Arbeitsplatten und die in die Einrichtungen eingebauten Werkzeuge.

Arbeitsplatten und Werkzeuge können besonders wirksam in einer mit Ultraschall arbeitenden Waschanlage, die mit einem geeigneten Reinigungsmittel versetzt ist, gewaschen werden.

Es hat sich bewährt, Reinigungsarbeiten zu dokumentieren.