DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 28.1 - 28 Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen in Anzündmitteln
28.1 Mengenbegrenzung beim Dosieren von Anzündsätzen

An Arbeitsplätzen zum Dosieren der trockenen Anzündsätze von Hand darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige Menge an Anzündsatz vorhanden sein. Die darüber hinaus benötigten Mengen sind an den zum Arbeitsbereich gehörigen Bereithalteplätzen aufzubewahren.