DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 27 - 27 Laborieren pyrotechnischer Sätze

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei pyrotechnischen Sätzen, die deflagrieren oder explodieren können, beim Laborieren die Bestimmungen der Kapitel 8, 9, 24 bis 26 und 31 dieses Teils der Regel eingehalten werden. Eine entsprechende Zuordnung der einzelnen pyrotechnischen Sätze ist von der Unternehmerin oder vom Unternehmer vorzunehmen.

Darunter fallen z. B. chlorathaltige Zündsätze, chlorat- oder zirkoniumhaltige Anzündsätze.