Abschnitt 25.10 - 25.10 Grenztemperaturen
Die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer für den Trockenraum für Zündmittel verfahrens- und stoffspezifisch festgelegten Temperaturen sind einzuhalten.
Siehe hierzu Unterkapitel 20.4 dieses Teils der Regel.