DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 25.1 - 25 Laborieren von trockenen Zündstoffen, Zündsätzen und Sekundärsprengstoff
25.1 Laborieren und Pressen unter Sicherheit

Beim Laborieren trockener Zündstoffe und Zündsätze müssen die Arbeitsgänge Dosieren, Laden und Pressen "unter Sicherheit" ausgeführt werden. Das Pressen von Sekundärsprengstoffen und das Formen der Presskörper ist ebenfalls "unter Sicherheit" durchzuführen.

Unter "Pressen" ist auch das Festpressen von Komponenten in Zündmittel, das Anstauchen der Ränder und das Ausstoßen geladener Zündmittel zu verstehen.