Abschnitt 24.4 - 24.4 Feuchthalten von Betriebsmitteln
Entleerte oder unbrauchbar gewordene Betriebsmittel müssen unter Wasser oder unter einem anderen geeigneten Phlegmatisierungsmittel aufbewahrt werden. Krustenbildung ist zu vermeiden.
Entleerte oder unbrauchbar gewordene Betriebsmittel sind z. B. auch Papier, leere Satzbecher, Deckel.